Die Grundregel: Baumschutzsatzungen entscheiden
In Bayern gibt es kein einheitliches Landesgesetz zur Baumfällgenehmigung. Stattdessen regeln die Gemeinden über eigene Baumschutzsatzungen, welche Bäume unter Schutz stehen. Ob Ihr Baum genehmigungspflichtig ist, hängt also davon ab, in welcher Gemeinde das Grundstück liegt – und wie groß der Baum ist.
Ab welchem Stammumfang gilt die Genehmigungspflicht?
Die meisten Baumschutzsatzungen in Bayern definieren einen Mindest-Stammumfang, ab dem ein Baum geschützt ist. Typisch sind 60–100 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe. Darunter ist eine Fällung meist ohne Genehmigung möglich. Wichtig: Manche Gemeinden haben strengere Werte oder schützen zusätzlich bestimmte Baumarten unabhängig vom Umfang.
Ausnahmen: Wann darf ich ohne Genehmigung fällen?
Ausnahmen gibt es in der Regel für: Obstbäume im Hausgarten, abgestorbene oder akut gefährliche Bäume (Notfällungen), Bäume unterhalb des Mindest-Stammumfangs sowie bestimmte Baumarten, die von der jeweiligen Satzung ausgenommen sind. Achtung: Auch bei Notfällungen sollten Sie die Behörde nachträglich informieren und den Zustand dokumentieren.
Was passiert ohne Genehmigung?
Wer einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro – je nach Gemeinde und Schwere des Verstoßes. Zusätzlich kann eine Ersatzpflanzung angeordnet werden. Im schlimmsten Fall müssen Sie einen gleichwertigen Baum pflanzen oder eine Ausgleichszahlung leisten.
Besondere Regelungen: Naturschutz und Vogelschutz
Unabhängig von der Baumschutzsatzung gilt bundesweit: Zwischen dem 1. März und 30. September dürfen Bäume grundsätzlich nicht gefällt werden – wegen des Schutzes brütender Vögel und anderer Tierarten (§ 39 BNatSchG). Ausnahmen sind nur mit Ausnahmegenehmigung oder bei Gefahr möglich. Ein Artenschutzgutachten kann hier die Grundlage schaffen.
Mein Empfehlung als Sachverständiger
Prüfen Sie vor jeder Fällung: Gilt in Ihrer Gemeinde eine Baumschutzsatzung? Wie groß ist der Baum? Liegt eine akute Gefahr vor? Wenn Sie unsicher sind, holen Sie sich einen Sachverständigen. Ich prüfe für Sie rechtssicher, ob eine Genehmigung nötig ist, dokumentiere den Zustand und begleite Sie durch das Verfahren – für Grundstücke im Raum Ingolstadt, Neuburg-Schrobenhausen, Eichstätt und Donau-Ries.